Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.03.2005

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

vergleiche auch Artikel römisch sieben und Artikel römisch acht, der römisch fünf Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1983,

Text

                                                         Anlage 10

                                                       -------------

                      Ausbildungsvorschriften

                  für den Lehrberuf Miedererzeuger

                             Berufsbild

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    1. Lehrjahr       !    2. Lehrjahr       !    3. Lehrjahr

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     Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

                Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

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      Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, des Zubehörs und des

    modischen Aufputzes, deren Eigenschaften, Verarbeitungs- und

                      Verwendungsmöglichkeiten

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Hand- und Maschinnähen (Geradstich, Zierstiche, elastische Stiche)

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          -           !Fertigen von Verschlüssen (Haken-, Zipp-,

                      !Knopf- und Ösenverschluß)

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Einfassen             !          -           !          -

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Versäubern der Nähte  !          -           !          -

mit Bändern           !                      !

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          -           !Rollieren             !          -

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                   Ausfertigen und Komplettieren

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Annähen von Knöpfen   !          -           !          -

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          -           !                   Bügeln

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                              Schnüren

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          -           !   Kenntnis der anatomischen Körperformen

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          -           !                  Maßnehmen

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          -           ! Zusammennähen von Maßproben, Kontrolle der

                      !              vorgegebenen Maße

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          -           !  Maßstücke anziehen, abstecken, Änderungen

                      !                  vornehmen

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          -           !Grundkenntnisse über  !Kenntnis über das

                      !das Anfertigen von    !Anfertigen von

                      !Schnittzeichnungen    !Schnittzeichnungen

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          -           !Grundkenntnisse im    !Kenntnis im Zuschnitt

                      !Zuschnitt             !

----------------------!----------------------!----------------------

          -           !          -           !Grundkenntnisse über

                      !                      !Veränderungen der

                      !                      !Brust, des Bauches und

                      !                      !der Wirbelsäule

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          -           !          -           !Grundkenntnisse über

                      !                      !chirurgisch veränderte

                      !                      !Körperformen

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          -           !          -           !Formgebung, Stützung,

                      !                      !Verlagerung und

                      !                      !Haltung des ver-

                      !                      !änderten Körpers

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          -           !          -           !Anfertigen und Ein-

                      !                      !arbeiten von Aus-

                      !                      !gleichspolster, Hebe-

                      !                      !und Innenmieder

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          -           !          -           !Einarbeiten von Brust-

                      !                      !prothesen

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          -           !          -           !Grundkenntnisse über

                      !                      !Veränderungen der

                      !                      !Körperform von

                      !                      !werdenden Müttern

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          -           !          -           !Anfertigen von

                      !                      !Umstands- und Nach-

                      !                      !miedern

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      Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

       Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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    Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

                         und der Gesundheit

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     Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen

                            Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz

  1 fachlich einschlägig ausgebildete Person           2 Lehrlinge

2-3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         3 Lehrlinge

4-5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         4 Lehrlinge

6-9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen         5 Lehrlinge

von der 10. bis 59.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je 5 fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                        1 weiterer Lehrling

ab der 60.

  fachlich einschlägig ausgebildeten Person

  auf je 10 fachlich einschlägig

  ausgebildete Personen                        1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der Paragraphen 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach Paragraph 8, Absatz 3, Litera a, Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, Litera b, Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Handnähen, Hakenverschluß, Zippverschluß, Knopfverschluß, Hebemieder, Umstandsmieder

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR12073676

alte Dokumentnummer

N51983154180