Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
Paragraph 8 c
01.09.1982
31.01.1990
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
Paragraph 8 c, Die im Paragraph 8 a, genannten Betriebsstätten müssen mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion, auf die sich die Tätigkeit der betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend ausgestattet sein.