Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1982

Außerkrafttretensdatum

31.01.1990

Text

römisch eins. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER UNBESCHRÄNKTEN

KONZESSION GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 1 GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE

(AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR REISEBÜROS)

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für

den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz

Paragraph eins, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer unbeschränkten Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens zwei auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen und an das öffentliche Fernschreibnetz mit mindestens einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.