Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1990,
Paragraph eins
01.09.1982
31.01.1990
römisch eins. ABSCHNITT
AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS AUF GRUND EINER UNBESCHRÄNKTEN
KONZESSION GEMÄSS Paragraph 208, ABS. 1 GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE
(AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR REISEBÜROS)
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen und über den für
den Kundenverkehr bestimmten Arbeitsplatz
Paragraph eins, Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer unbeschränkten Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes gemäß Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz mit mindestens zwei auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitungen und an das öffentliche Fernschreibnetz mit mindestens einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.