Kurztitel

Ausfuhrförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 733 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.11.1995

Außerkrafttretensdatum

27.07.2000

Abkürzung

AusfFG

Index

54/01 Ausfuhrförderung

Text

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt, deren Realisierung durch in- oder ausländische Unternehmen von österreichischem Interesse ist;

es sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur;

  1. Ziffer eins
    betreffend die Lieferung von Gütern einschließlich ihrer Herstellung sowie die Erbringung sonstiger Leistungen;
  2. Ziffer 2
    betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins, durch Gewährung von nichttitrierten oder titrierten Krediten oder Darlehen oder den Erwerb von Forderungen aus Rechtsgeschäften gemäß Ziffer eins,;
  3. Ziffer 3
    betreffend die Unversehrtheit von Gütern, die in Konsignationslager in das Ausland geliefert werden, oder von Maschinen, die für die Herstellung von Gütern oder die Erbringung von Leistungen im Ausland verwendet werden, sowie von Bardepots, Kautionen und anderen Vorleistungen;
  4. Ziffer 4
    betreffend Garantie- und Versicherungsverträge, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners im Ausland gemäß Ziffer eins und 2 gewährleisten;
  5. Ziffer 5
    betreffend Beteiligungen oder beteiligungsähnliche Rechtsgeschäfte an Unternehmen mit Sitz im Ausland.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für den Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Schilling und der Vertragswährung zu übernehmen (Kursrisiko).
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ferner ermächtigt, Haftungen für Forderungen aus Krediten oder aus dem Erwerb von Forderungen zu übernehmen, sofern für diese Forderungen bereits Haftungen gem. Absatz eins, übernommen wurden.

Schlagworte

Garantievertrag

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10006677

Dokumentnummer

NOR12073203

alte Dokumentnummer

N5198155902L