Ausfuhrförderungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 733 aus 1995,
BG
Paragraph eins
04.11.1995
27.07.2000
AusfFG
54/01 Ausfuhrförderung
(Verfassungsbestimmung) (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes Haftungen für die ordnungsgemäße Erfüllung von Rechtsgeschäften durch ausländische Vertragspartner sowie für den aufrechten Bestand der Rechte von Exportunternehmen zu übernehmen, die direkt oder indirekt der Verbesserung der Leistungsbilanz dienen; diesen Rechtsgeschäften und Rechten sind Projekte im Ausland gleichgestellt, deren Realisierung durch in- oder ausländische Unternehmen von österreichischem Interesse ist;
es sind dies insbesondere Projekte in den Bereichen Umweltschutz, Entsorgung und Infrastruktur;
Garantievertrag
24.06.2024
10006677
NOR12073203
N5198155902L