Kurztitel

Ausfuhrförderungsverordnung 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.02.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Text

Übernahme der Haftung

Paragraph 3, (1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen.

  1. Absatz 2,Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können auf Schilling, auf eine frei konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
  2. Absatz 3,Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können auf Schilling, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
  3. Absatz 4,Die Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen können für das gesamte zugrunde liegende Rechtsgeschäft oder Recht oder für einen Teil desselben erteilt werden (Teildeckung).
  4. Absatz 5,Bei Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 9 kann dem Garantienehmer für jeden Abnehmer eine Selbstentscheidungsgrenze und/oder eine Freigrenze eingeräumt werden, soweit nicht eine Einzelgenehmigung erteilt wird. Bei Verträgen im Rahmen der Selbstentscheidungsgrenze kann die Haftung des Bundes davon abhängig gemacht werden, daß der Garantienehmer sich der Bonität des ausländischen Vertragspartners vergewissert hat.
  5. Absatz 6,Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, können unbedingt übernommen werden.