Absatz 2,Die den Garantien oder Wechselbürgschaftszusagen zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte können auf Schilling, auf eine frei konvertierbare, nicht frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten.
Ausfuhrförderungsverordnung 1981
Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1994,
Paragraph 3
23.02.1994
30.06.1998
Übernahme der Haftung
Paragraph 3, (1) Die Anträge auf Erteilung einer Garantie oder Wechselbürgschaftszusage sind in schriftlicher Form bei der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft einzureichen.