Kurztitel

Geschäftsbezeichnung und Ausübungsvorschriften Drogistengewerbe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1981

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223, GewO 1973) berechtigt sind, dürfen bei der Ausübung dieses Gewerbes die Worte „Drogerie“, „Drogist“, „Drogenhandlung“ oder ähnliche Worte nur dann in der äußeren Geschäftsbezeichnung verwenden, wenn sie in der der Ausübung des Drogistengewerbes dienenden Betriebsstätte die im Paragraph 223, Absatz eins, GewO 1973 genannten Waren (Gifte, zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen Körper bestimmte Präparate, sterilisierte Verbandmaterialien, zur arzneilichen Verwendung bestimmte Stoffe und Präparate, sofern deren Abgabe an Letztverbraucher auch außerhalb von Apotheken durch bundesrechtliche Vorschriften gestattet ist) feilhalten.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Drogistengewerbe berechtigt sind und nicht die im Absatz eins, angeführten Waren feilhalten, haben als Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in der äußeren Geschäftsbezeichnung Worte zu verwenden, die der tatsächlichen Gewerbeausübung im Rahmen des Paragraph 223, Absatz 2 und 3 GewO 1973 entsprechen.