Kurztitel

Mindestvorschriften für Gastgewerbebetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

12.01.1990

Text

Paragraph 5, (1) Die Toilettenanlage hat aus Sitzzellen mit Wasserklosetts getrennt für Frauen und für Männer sowie aus einer Pissoiranlage zu bestehen. Die Zahl der Sitzzellen und der Stände in der Pissoiranlage bestimmt sich wie folgt nach der Zahl der Verabreichungsplätze:

  Verabreichungs-   Zahl der Sitz-    Zahl der Sitz-    Zahl der

      plätze          zellen für        zellen für      Pissoir-

                        Frauen            Männer         stände

bis   80 ...                1                 1              1

bis  170 ...                2                 1              2

bis  350 ...                3                 2              3

über 350 ...                4                 3              4

Bei Gastgewerbebetrieben, deren Speisenverabreichung und Getränkeausschank nur an beherbergte Gäste erfolgt, ist nur je eine Sitzzelle getrennt für Frauen und Männer erforderlich. Bei Gastgewerbebetrieben, deren Speisenverabreichung und Getränkeausschank nicht nur an beherbergte Gäste erfolgt, ist bei der Berechnung die Zahl der Verabreichungsplätze um die Hälfte der Zahl der Gästebetten zu vermindern.

  1. Absatz 2,Die Wände der Toilettenanlage müssen bis zu einer Höhe von 1,60 m wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein. Der Fußboden muß wasserundurchlässig und leicht abwaschbar sein.
  2. Absatz 3,Die Fenster der Toilettenanlage müssen den Einblick von außen ausschließen. Außerdem muß die Pissoiranlage so angeordnet sein oder derart mit Sichtabdeckungen ausgestattet sein, daß die Pissoirstände nicht von außerhalb der Pissoiranlage eingesehen werden können.
  3. Absatz 4,In jeder Sitzzelle muß mindestens ein zum Aufhängen von Kleidern geeigneter Haken vorhanden sein. In den für Frauen bestimmten Sitzzellen ist außerdem vorzusorgen, daß Handtaschen nicht auf dem Boden abgelegt werden müssen. Die Sitzzellen müssen von innen einwandfrei gegen das Öffnen von außen durch Unbefugte verschlossen werden können. In den Sitzzellen ist Toilettenpapier zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 5,Die Toilettenanlage darf keine unzumutbare Geruchsbelästigung der Benützer sowie außerhalb der Toilettenanlage bewirken.
  5. Absatz 6,Die Pissoiranlage muß mit einer fest installierten Spüleinrichtung ausgerüstet sein und, wenn nicht Schalen verwendet werden, ein wirksames Gefälle für den Auslauf aufweisen.