(2)Absatz 2,Die Behörde darf abweichend von Abs. 1 erster Satz zulassen, daß die für die Gäste des Gastgewerbebetriebes vorhandene Toilettenanlage auch für die Gäste - ausgenommen Gäste, die beherbergt werden - nur gegen Entgelt benützbar ist,Die Behörde darf abweichend von Absatz eins, erster Satz zulassen, daß die für die Gäste des Gastgewerbebetriebes vorhandene Toilettenanlage auch für die Gäste - ausgenommen Gäste, die beherbergt werden - nur gegen Entgelt benützbar ist,
wenn der Standort des Gastgewerbebetriebes in einer regelmäßig von einer größeren Anzahl von Personen benützten Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs oder in deren unmittelbarer Nähe liegt,
wenn für die bloß die Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs benützenden Personen keine eigene Toilettenanlage vorhanden ist und
wenn keine andere Möglichkeit besteht, die unentgeltliche Benützung der Toilettenanlage durch Personen, die nicht Gäste des Gastgewerbebetriebes sind, wirksam zu verhindern oder wenn dem Gastgewerbebetrieb nur die vom Verkehrsunternehmer für die Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs errichtete und nicht vom Gastgewerbetreibenden betriebene Toilettenanlage zur Verfügung steht.