Kurztitel

Mindestvorschriften für Gastgewerbebetriebe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1982

Außerkrafttretensdatum

12.01.1990

Text

Paragraph 4, (1) Für die Gäste muß eine ohne gesondertes Entgelt benützbare Toilettenanlage vorhanden sein. Sie muß sich in der Nähe der zum Verabreichen von Speisen oder zum Ausschank von Getränken bestimmten Betriebsräume befinden und allgemein verständlich bezeichnet sein. Die Toilettenanlage und der Zugang von den Betriebsräumen zu ihr muß einwandfrei beleuchtet und vor Witterungseinflüssen geschützt sein.

  1. Absatz 2,Die Behörde darf abweichend von Absatz eins, erster Satz zulassen, daß die für die Gäste des Gastgewerbebetriebes vorhandene Toilettenanlage auch für die Gäste - ausgenommen Gäste, die beherbergt werden - nur gegen Entgelt benützbar ist,
    1. Ziffer eins
      wenn der Standort des Gastgewerbebetriebes in einer regelmäßig von einer größeren Anzahl von Personen benützten Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs oder in deren unmittelbarer Nähe liegt,
    2. Ziffer 2
      wenn für die bloß die Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs benützenden Personen keine eigene Toilettenanlage vorhanden ist und
    3. Ziffer 3
      wenn keine andere Möglichkeit besteht, die unentgeltliche Benützung der Toilettenanlage durch Personen, die nicht Gäste des Gastgewerbebetriebes sind, wirksam zu verhindern oder wenn dem Gastgewerbebetrieb nur die vom Verkehrsunternehmer für die Aufnahmestelle des öffentlichen Verkehrs errichtete und nicht vom Gastgewerbetreibenden betriebene Toilettenanlage zur Verfügung steht.