Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1980,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.08.1980

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

Die Bestimmungen des Paragraph eins, über die Berufsbilder sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesem Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebenden Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2018

Gesetzesnummer

10006659

Dokumentnummer

NOR12072706

alte Dokumentnummer

N51980166090