Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1980,
römisch fünf
Paragraph 2
30.08.1980
50/04 Berufsausbildung
Die Bestimmungen des Paragraph eins, über die Berufsbilder sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesem Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebenden Lehrzeitdauer vermittelt werden.
14.12.2018
10006659
NOR12072706
N51980166090