Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.1980

Text

Artikel 5

Die Vertragschließenden Teile werden sich hinsichtlich aller Erzeugnisse, die aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles stammen, von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), insbesondere vom Prinzip der Meistbegünstigung, leiten lassen.