Abkommen zwischen Österreich und Argentinien über wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Nr. 131 aus 1980,
Artikel 5
01.05.1980
Die Vertragschließenden Teile werden sich hinsichtlich aller Erzeugnisse, die aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles stammen, von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT), insbesondere vom Prinzip der Meistbegünstigung, leiten lassen.