Absatz einsDie Verpflichtung gemäß Paragraph eins, ist dadurch zu erfüllen, daß die Chemischputzerarbeiten als
- Ziffer einsKiloreinigung,
- Ziffer 2Einfachreinigungoder
- Ziffer 3Spezialreinigung
bezeichnet und hiebei deren einzelne Leistungen im Sinne des Absatz 2, angegeben werden.