Absatz eins,Bei der Bekanntgabe einer Adresse hat der Gewerbetreibende dem Kunden nachweislich schriftlich zur Kenntnis zu bringen:
- Ziffer einseine genaue Beschreibung des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes,
- Ziffer 2ob hinsichtlich des an der betreffenden Adresse befindlichen Objektes die Schließung eines Kauf-, Tausch-, Bestand- oder eines sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Vertrages beabsichtigt ist,
- Ziffer 3daß keine Gewähr dafür übernommen wird, daß hinsichtlich des an der Adresse befindlichen Objektes der Abschluß des unter Ziffer 2, angegebenen Vertrages noch möglich ist, und
- Ziffer 4daß dem Kunden die Adresse von einem Adressenbüro bekanntgegeben wird und ein Adressenbüro nicht zur Vermittlung des unter Ziffer 2, angegebenen Vertrages befugt ist.
Er hat dem Kunden hierüber ein Duplikat auszuhändigen; außerdem hat er dem Kunden ein Duplikat der Vereinbarung (Paragraph 4,) auszuhändigen.