Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

VAG

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Deckungserfordernis; Deckungsstock

Paragraph 112,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      gegenüber der Versicherungsaufsichtsbehörde falsche Angaben über das Deckungserfordernis oder die dem Deckungsstock gewidmeten Vermögenswerte macht, oder
    2. Ziffer 2
      als versicherungsmathematischer Sachverständiger entgegen dem Paragraph 81 a, Absatz 2, fälschlich bestätigt, daß die Deckungsrückstellung, in der Lebensversicherung auch die Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet sind,
    ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Wer als Treuhänder oder als Stellvertreter des Treuhänders entgegen dem Paragraph 81 a, Absatz eins, fälschlich bestätigt, daß die Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt und verwahrt sind, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072267

alte Dokumentnummer

N5197821030L