Versicherungsaufsichtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1990,
BG
Paragraph 108 a
01.01.1991
31.08.1994
VAG
57/01 Versicherungsaufsicht
Wer als Mitglied eines Organs, als Treuhänder, als versicherungsmathematischer Sachverständiger, als Dienstnehmer eines Versicherungsunternehmens, als selbständiger Versicherungsvertreter, als Prüfer gemäß Paragraph 101, Absatz 3, oder als Regierungskommissär gemäß Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes ihm ausschließlich auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse und Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, weitergibt oder verwertet, ohne daß die Weitergabe oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist oder ohne daß der Betroffene mit der Weitergabe oder Verwertung ausdrücklich einverstanden ist, begeht, wenn die Handlung nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 300 000 S zu bestrafen.
03.07.2023
10006594
NOR12072263
N5197821026L