Kurztitel

Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7,

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996

Abkürzung

ImmMV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Inkassobüros die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter umgehend, spätestens aber 2 Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2In der Mitteilung gemäß Absatz eins, sind der Vor- und der Familienname, Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse der betreffenden Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter anzugeben.

Schlagworte

Vorname, Adresse

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072019

alte Dokumentnummer

N51978159760