Kurztitel

Ausübungsregeln für Immobilienmakler

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

28.06.1996

Abkürzung

ImmMV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriff der Vermittlung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Vermittlungen im Sinne dieser Verordnung sind die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen und sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen über Immobilien einschließlich solcher Verträge über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen sowie die Vermittlung von Hypothekardarlehen.
  2. Absatz 2,Eine Vermittlung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn der Immobilienmakler im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers mit dem von ihm namhaft gemachten Interessenten ein Rechtsgeschäft abschließt, das Gegenstand einer Vermittlung im Sinne dieser Verordnung sein kann.

Schlagworte

Makler, Geschäftsraum, Darlehen

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12072013

alte Dokumentnummer

N51978159700