Absatz eins,Vermittlungen im Sinne dieser Verordnung sind die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken einschließlich der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen und Unternehmen, ferner die Vermittlung von Bestandverträgen und sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung betreffenden Verträgen über Immobilien einschließlich solcher Verträge über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen sowie die Vermittlung von Hypothekardarlehen.