Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Beachte

Differenzierte Inkrafttretensbestimmungen (IDAT: 1979/01/01) soweit sich die Bestimmungen auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera b, beziehen, sofern es sich um den Personenkreis handelt, der durch Paragraph 2, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, und der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974, BGBl. Nr. 475, vergleiche auch Artikel römisch vier,, Punkt 3, Litera c, der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,.

Text

Erstmaliges Ausbilden von Lehrlingen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Bevor in einem Betrieb erstmalig Lehrlinge ausgebildet werden, hat die Lehrlingsstelle festzustellen, ob die im Paragraph 2, Absatz 6, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Ohne die rechtskräftige Feststellung, daß diese Voraussetzungen vorliegen, ist das Ausbilden von Lehrlingen unzulässig.
  2. Absatz 2,Das Ausbilden von Lehrlingen in einem Betrieb, der auf einen Betriebsnachfolger übergegangen ist, gilt nicht als erstmaliges Ausbilden im Sinne des Absatz eins,, wenn bereits vor dem Betriebsübergang in diesem Betrieb Lehrlinge ausgebildet worden sind. Der Feststellungsbescheid wirkt nach Maßgabe des Paragraph 20, Absatz 3, Litera f, auch für den Betriebsnachfolger.
  3. Absatz 3,Wer ein unter Absatz eins, fallendes Ausbilden von Lehrlingen beabsichtigt, hat bei der Lehrlingsstelle die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu beantragen. Vor der Erlassung dieses Bescheides ist der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 68, Absatz 4, Litera d, AVG 1950) hievon Mitteilung zu machen und ihr Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von drei Wochen zu geben. Auf begründetes Ersuchen hat die Lehrlingsstelle diese Frist angemessen zu erstrecken. Der Kammer für Arbeiter und Angestellte ist eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln. Wenn die Entscheidung ihrer fristgerecht abgegebenen Stellungnahme widerspricht, steht ihr gegen den Bescheid das Recht der Berufung und gegen den Berufungsbescheid das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit zu. Die Lehrlingsstelle hat eine weitere Ausfertigung ihres Bescheides der zur Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zuständigen Behörde zu übermitteln.