Absatz 2,Das Prüfungszeugnis ist zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Lehrlingsstelle zu versehen.
Berufsausbildungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,
Paragraph 26
01.08.1978
13.01.2006
Prüfungszeugnis und Lehrbrief
Paragraph 26, (1) Die Lehrlingsstelle hat dem Prüfling nach Ablegung der Lehrabschlußprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses der Lehrabschlußprüfung zu enthalten hat.