(2)Absatz 2,Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a und lit. b bei der für die Ausbildungsstätte des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens vier Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit vier Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine lehrgangsmäßige Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle zu verständigen, daß dieser Prüfungswerber die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht zeitgerecht (§ 21 Abs. 2) möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung zeitgerecht möglich ist, zu ersuchen, daß die Prüfung vor der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.Die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung ist in den Fällen des Absatz eins, Litera a und Litera b, bei der für die Ausbildungsstätte des Lehrlings örtlich zuständigen Lehrlingsstelle frühestens vier Monate vor Beendigung der festgesetzten Lehrzeit, sonst nach Wahl des Prüfungswerbers entweder bei der nach dem Arbeitsort oder bei der nach dem Wohnort des Prüfungswerbers örtlich zuständigen Lehrlingsstelle zu beantragen. Diese Lehrlingsstelle hat über den Antrag zu entscheiden und den Prüfungstermin festzusetzen, der bei Lehrlingen auch in den letzten acht Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch bei ganzjährigen oder saisonmäßigen Berufsschulen nicht früher als vier Wochen vor dem Ende des Unterrichtsjahres, bei Lehrberufen mit zweieinhalb- oder dreieinhalbjähriger Dauer der Lehrzeit vier Wochen vor Beendigung der Berufsschulpflicht und bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen nicht vor dem Ende des letzten Lehrganges liegen darf. Wenn der Prüfungswerber eine lehrgangsmäßige Berufsschule in einem anderen Bundesland besucht, dort am Ende dieses Berufsschulbesuches die Möglichkeit der Ablegung der Lehrabschlußprüfung hat, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will und dies der nach dem ersten Satz zuständigen Lehrlingsstelle bekanntgibt, hat diese Lehrlingsstelle die andere Lehrlingsstelle zu verständigen, daß dieser Prüfungswerber die Prüfung im anderen Bundesland ablegen darf. Wenn das Zusammentreten der Prüfungskommission nicht zeitgerecht (Paragraph 21, Absatz 2,) möglich ist, so hat die nach dem ersten Satz zuständige Lehrlingsstelle auf Antrag des Prüfungswerbers eine andere Lehrlingsstelle, bei der die Ablegung der Lehrabschlußprüfung zeitgerecht möglich ist, zu ersuchen, daß die Prüfung vor der Prüfungskommission dieser Lehrlingsstelle abgelegt werden kann. Die ersuchte Lehrlingsstelle hat diesem Ersuchen zu entsprechen.