Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1978

Text

Pflichten der Eltern oder der sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings

Paragraph 11,

Die Eltern oder die sonstigen Erziehungsberechtigten eines minderjährigen Lehrlings haben im Zusammenwirken mit dem Lehrberechtigten den Lehrling dazu anzuhalten, seine Pflichten auf Grund der Vorschriften über die Berufsausbildung und auf Grund des Lehrvertrages zu erfüllen.