Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1977,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1977

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlußbestimmungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Handschuhmacher ist im übrigen die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Personen, die vor dem 1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten sind, diese nicht bestanden haben, und die bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, tritt diese Verordnung mit 1. September 1977 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

10006554

Dokumentnummer

NOR12071599

alte Dokumentnummer

N51977155300