für den Lehrberuf Handschuhmacher in der Anlage 1;
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1977,
römisch fünf
Paragraph eins
01.03.1977
50/04 Berufsausbildung
Für die nachstehend genannten Lehrberufe werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Ausbildungsvorschriften festgelegt:
24.03.2025
10006545
NOR12071545
N51977154670