Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt sein, daß keine die akustischen Messungen störenden Geräusche auftreten können.
Ausübungsvorschriften Hörgeräteakustiker
Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1976,
römisch fünf
Paragraph 2
01.03.1976
31.12.1990
50/01 Gewerbeordnung
Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
Raumausstattung, Betriebsraum, Leitung, Audiometer, Hörmeßgerät
24.03.2025
10006491
NOR12071247
N51976151190