Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1976

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lebzelter kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lebzelter und Wachszieher abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, Absatz 4 bis 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006449

Dokumentnummer

NOR12071151

alte Dokumentnummer

N51976147970