Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wagner

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

21.07.1976

Außerkrafttretensdatum

24.10.1986

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Karosseur, Landmaschinenmechaniker, Segelflugzeugbauer, Skierzeuger, Tischler oder Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen.
  2. Absatz 2,Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schiffszimmerer kann bis 31. Dezember 1978 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Wagner abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 2, sinngemäß.

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026

Gesetzesnummer

10006423

Dokumentnummer

NOR12071147

alte Dokumentnummer

N51976146070