Ausübungsregeln für Kontaktlinsenoptiker
Bundesgesetzblatt Nr. 698 aus 1976,
römisch fünf
Paragraph 2
01.01.1977
11.01.1996
50/01 Gewerbeordnung
Das Anpassen von Kontaktlinsen darf nur dann vorgenommen werden, wenn bezüglich jener Person, der Kontaktlinsen angepaßt werden sollen, eine schriftliche Bestätigung eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt, daß keine Krankheit oder kein Zustand des Auges festgestellt worden ist, die das Anpassen von Kontaktlinsen ausschließen.
24.03.2022
10006473
NOR12071059
N5197612223P