Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000

Text

Enteignung

Paragraph 27, (1)

  1. Ziffer eins
    Wenn der dauernde Bestand der Rohrleitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen oder mit Rücksicht auf die unverhältnismäßigen Kosten ihrer Verlegung die Enteignung erfordert, ist von der Behörde über Antrag die Enteignung auszusprechen.
  2. Ziffer 2
    Vor der Entscheidung über die Enteignung hat die Behörde den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu hören.
  1. Absatz 2Die Enteignung umfaßt:
    1. Ziffer eins
      die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen,
    2. Ziffer 2
      die Abtretung von Eigentum an Grundstücken,
    3. Ziffer 3
      die Abtretung, die Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen und solcher Rechte, deren Ausübung an einen bestimmten Ort gebunden ist.
  2. Absatz 3Von Absatz 2, Ziffer 2, darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die übrigen in Absatz 2, angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.
  3. Absatz 4Der Enteignungsgegner kann im Zuge eines Enteignungsverfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Absatz 2, in Anspruch zu nehmenden unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Würde durch die Enteigung Anmerkung, richtig: Enteignung) eines Grundstückteiles dieses Grundstück für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren, so ist auf dessen Verlangen das ganze Grundstück einzulösen.
  4. Absatz 5Grundstücke und Dienstbarkeiten, die
    1. Ziffer eins
      Zwecken der öffentlichen Schienenbahnen, der Post, der Luft- und Schiffahrt, des Bergbaues sowie der Energiewirtschaft oder
    2. Ziffer 2
      militärischen Zwecken dienen,
    3. Ziffer 3
      wie öffentliche Straßen
    sind von der Inanspruchnahme durch die Enteignung ausgenommen, sofern hiedurch ihre zweckmäßige Verwendung wesentlich beeinträchtigt würde.