Rohrleitungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
Paragraph 23,
01.01.1976
31.03.2002
Zweiter und dritter Satz: Erscheint durch Paragraph 42, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr.
51/1991, seit dem 1. 1. 1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl.
Paragraph 82, Absatz 7, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,.
Parteien
Paragraph 23, Im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Rohrleitungsanlage und der Betriebsaufnahmebewilligung kommt dem Antragsteller Parteistellung zu. Den in den Verzeichnissen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 der Behörde bekanntzugebenden Betroffenen und den Nachbarn kommt eine solche nur dann zu, wenn sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gegen die Rohrleitungsanlagen erhoben haben. Diese Verfahrensstellung kommt ihnen vom Zeitpunkt der Einwendung an zu.