Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
Text
Haftpflichtversicherung
§ 13. (1) Die Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung ist vom Abschluß einer Haftpflichtversicherung abhängig, mit der die im § 10 bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im § 11 festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muß jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (§ 9 EKHG) nicht decken.Paragraph 13, (1) Die Erteilung einer Betriebsaufnahmebewilligung ist vom Abschluß einer Haftpflichtversicherung abhängig, mit der die im Paragraph 10, bestimmte Haftpflicht nach Maßgabe des Betriebsumfanges und der Betriebsgefahr bis zu den im Paragraph 11, festgesetzten Haftungshöchstgrenzen voll gedeckt ist. Die Versicherung muß jedoch einen Schaden durch höhere Gewalt (Paragraph 9, EKHG) nicht decken.
(2)Absatz 2Die Versicherung ist bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich zugelassenen Versicherungsunternehmen zu den vom Bundesminister für Finanzen genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen zu schließen.
(3)Absatz 3Sind die Österreich zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen zum Abschluß der Versicherung entweder überhaupt nicht oder nur zu unzumutbaren, vom internationalen Prämienniveau erheblich abweichenden Bedingungen bereit, so kann die Versicherung mit einem gleichwertigen Haftungsumfang auch mit einem Versicherungsunternehmen in einem Staat abgeschlossen werden, in dem das Unternehmen zum Geschäftsbetrieb zugelassen ist. Dies jedoch nur, wenn mit diesem Staat im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Vollstreckungsrechtshilfe vereinbart ist und die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes besteht.
(4)Absatz 4Das Versicherungsunternehmen hat der Behörde den Abschluß der Versicherung sowie jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, anzuzeigen.
(5)Absatz 5Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Konzessionsinhaber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, den Betrieb einzustellen.
(6)Absatz 6Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Abs. 1 und 2 sinngemäß.Im Falle von bewilligungspflichtigen Änderungen und Erweiterungen der Rohrleitungen und Anlagen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, gelten nach Maßgabe der Änderung der Betriebsgefahr die Absatz eins und 2 sinngemäß.