hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von S 2 000 000 oder mit einem Rentenbetrag von jährlich S 150 000 für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;