Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

01.09.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Text

Haftungsgrenzen

Paragraph 11, (1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung ist hinsichtlich jedes schädigen den Vorgangs in folgender Weise begrenzt:

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich der Tötung oder der Verletzung von Menschen mit einem Kapitalsbetrag von S 2 000 000 oder mit einem Rentenbetrag von jährlich S 150 000 für den einzelnen Verletzten; im Falle der Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis ist die Haftung mit dem Dreifachen dieser Beträge begrenzt;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich der Schäden an Sachen mit einem Betrag von
    S 90 000 000, auch wenn mehrere Sachen beschädigt worden sind;
    sind Schäden an Liegenschaften darunter, so erhöht sich dieser Betrag auf S 200 000 000, wobei der Mehrbetrag von S 110 000 000 nur für den Ersatz dieser Schäden verwendet werden darf.
  1. Absatz 2Sind auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Geschädigte Ersätze zu leisten, die insgesamt die im Absatz eins, genannten Höchstbeträge übersteigen, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
  2. Absatz 3Unberührt bleiben Vorschriften, nach welchen der in Paragraph 10, genannte Haftpflichtige für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach denen ein anderer zum Schadenersatz verpflichtet ist.