Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000

Text

Paragraph 6 a, Ein im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Anhang römisch IV, Anlage 2, Rubrik Österreich, in der für Österreich jeweils geltenden Fassung, angeführtes Rohrleitungsunternehmen ist verpflichtet, den durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegenden Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (91/296/ EWG), ABl. Nr. L 147 vom 12. Juni 1991, 537, nach Maßgabe der im Anhang römisch IV Ziffer 9, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum normierten Anpassungen, zu entsprechen. Die Verordnung hat insbesondere zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Die Verpflichtung, dem nach Anhang römisch IV Ziffer 9, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeden Antrag auf Erdgastransit mitzuteilen;
  2. Ziffer 2
    die Verpflichtung zur Aufnahme von Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Erdgastransits;
  3. Ziffer 3
    Regelungen über die Ausgestaltung der Bedingungen für den beantragten Erdgastransit;
  4. Ziffer 4
    die Verpflichtung, das nach Anhang römisch IV Ziffer 9, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständige Organ und den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages zu unterrichten;
  5. Ziffer 5
    die Verpflichtung, dem nach dem Anhang römisch IV Ziffer 9, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die Gründe mitzuteilen, sofern die Verhandlungen über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages innerhalb von 12 Monaten nach Mitteilung des Antrages gemäß Ziffer eins, nicht zum Abschluß dieses Vertrages geführt haben;
  6. Ziffer 6
    die Verpflichtung, an den von dem nach Anhang römisch IV Ziffer 9, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere den bei den Verhandlungen über den Abschluß eines Erdgastransitvertrages eingenommenen Standpunkt vor der von dem nach Anhang römisch IV Ziffer 9, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Organ eingesetzten Schlichtungsstelle zu vertreten.