Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsUnter Rohrleitungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle jene Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut allseits umschließen und als Transportweg für dieses Gut dienen; ferner alle mit dem Betrieb der Rohrleitung örtlich verbundenen Baulichkeiten und technischen Einrichtungen, welche ausschließlich für die Beförderung von Gütern in Rohrleitungen dienen. Insbesondere sind darunter auch örtlich gebundene Baulichkeiten und technische Einrichtungen zu verstehen, welche das zu befördernde Gut von der Abgabestelle aufnehmen, für die Beförderung in Rohrleitungen verteilen. zeitweise lagern oder nach der Beförderung von der Rohrleitung für eine weitere Beförderung, Verwendung oder Verarbeitung abgeben oder Wartungszwecken dienen.
  2. Absatz 2Unter Änderung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, durch welche, über bloße für den ordnungsgemäßen Betrieb notwendige Erhaltung hinausgehend, mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehende Baulichkeiten oder technische Einrichtungen den technischen Erkenntnissen oder neuen wirtschaftlichen Zielsetzungen des die Rohrleitung betreibenden Unternehmens angepaßt werden sollen.
  3. Absatz 3Unter Erweiterung einer Rohrleitung oder einer Anlage ist jene Maßnahme zu verstehen, welche darauf abzielt, durch Änderung der Rohrleitung oder der mit der Rohrleitung oder einer Anlage in Verbindung stehenden Baulichkeiten oder technischen Einrichtungen eine Erhöhung der Durchsatzkapazität oder Durchsatzgeschwindigkeit zu erzielen.
  4. Absatz 4Gasfernleitungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, sind Rohrleitungsanlagen, welche nicht ausschließlich oder vorwiegend Gasversorgungszwecken dienen.