Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1975Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder
für Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des § 2 Abs. 4 handelt, oderfür Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, handelt, oder
die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte
von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder
von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,
befinden.
(3)Absatz 3Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
(4)Absatz 4Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.