Kurztitel

Rohrleitungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

01.12.2000

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, ausgenommen brennbare Gase mit einem Betriebsdruck von unter 0,5 bar Überdruck und Wasser, sowie für die Errichtung, Erweiterung, Änderung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Beseitigung der hiefür erforderlichen Leitungen und Anlagen.

  1. Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,
    1. Ziffer eins
      die bergrechtlichen Vorschriften unterliegen oder
    2. Ziffer 2
      für Gasleitungen, soweit es sich nicht um Gasfernleitungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, handelt, oder
    3. Ziffer 3
      die sich innerhalb der gewerblichen Betriebsstätte
      1. Litera a
        von Unternehmen, die der Gewerbeordnung 1973 oder
      2. Litera b
        von Unternehmen, die dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen,
      befinden.
  2. Absatz 3Soweit andere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften Genehmigungen oder Bewilligungen für die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfaßten Rohrleitungen vorsehen, bleiben diese Vorschriften unberührt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
  3. Absatz 4Soweit im übrigen dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern in Rohleitungen die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973.