Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die Anfertigung einer aus mehreren Teilen bestehenden Arbeit nach Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Feilen, Passen, Bohren,
Gewindeschneiden von Hand, Löten,
einfache Dreh- oder Fräsarbeiten, Zusammenbauen.