Absatz eins,Die Strafe des Verfalles von Waren, Werkzeugen oder Transportmitteln (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG 1950) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, oder nach Paragraph 367, Ziffer 16,, Ziffer 17,, Ziffer 18, oder Ziffer 19, im Zusammenhang stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.