Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 369

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 369,

  1. Absatz eins,Die Strafe des Verfalles von Waren, Werkzeugen oder Transportmitteln (Paragraphen 10, 17 und 18 VStG 1950) kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, oder nach Paragraph 367, Ziffer 16,, Ziffer 17,, Ziffer 18, oder Ziffer 19, im Zusammenhang stehen. Von der Verhängung der Strafe des Verfalles ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes oder zur Führung seines Haushaltes benötigt.
  2. Absatz 2,Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 366, oder 367 schuldig, derentwegen sie bereits wenigstens zweimal bestraft wurde, so können Geld- und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.

Schlagworte

Geldstrafe

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070358

alte Dokumentnummer

N5197418757S