(2)Absatz 2,In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum, die durch eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegende Tätigkeit verursacht worden ist, oder in Fällen unzumutbarer Belästigung der Nachbarn, die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursacht worden ist, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder der Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers, einer mit der Betriebsführung beauftragten Person oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den im § 23 Abs. 7 AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist.In Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum, die durch eine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegende Tätigkeit verursacht worden ist, oder in Fällen unzumutbarer Belästigung der Nachbarn, die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursacht worden ist, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder der Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Betriebsinhabers, einer mit der Betriebsführung beauftragten Person oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn seine Zustellung aus den im Paragraph 23, Absatz 7, AVG 1950 angeführten Gründen unterblieben ist.