Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 325
01.08.1974
30.06.1993
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Unter einem Gelegenheitsmarkt („Quasimarkt“) sind marktähnliche Veranstaltungen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten werden und nicht auf einem Marktrecht beruhen, zu verstehen. Sie dürfen nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 329, abgehalten werden.
07.06.2023
10006402
NOR12070312
N5197418711S