Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 225

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Arbeitnehmer

Paragraph 225,

Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe gemäß Paragraph 220,, einer Konzession für das Gewerbe der Herstellung, Abfüllung oder Abpackung von immunbiologischen oder bestimmten mikrobiologischen Präparaten (Paragraph 221,), einer Konzession für den Großhandel mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222,) oder einer Konzession für das Drogistengewerbe (Paragraph 223,) berechtigt sind, dürfen sich bei der Ausübung der konzessionspflichtigen Tätigkeiten ihres Gewerbes nur solcher Personen bedienen, die die persönliche und fachliche Eignung zur Erfüllung ihrer jeweiligen Tätigkeit besitzen. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gebot nicht entgegen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070208

alte Dokumentnummer

N5197418607S