Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 212

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausübungsvorschriften

Paragraph 212,

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung, durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung von Konzessionen für das Reisebürogewerbe festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über

  1. Ziffer eins
    Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
  2. Ziffer 2
    Art und Umfang fernmeldetechnischer Einrichtungen;
  3. Ziffer 3
    Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer;
  4. Ziffer 4
    Ausstattung mit Kursbüchern, Hotelbüchern, Tarifunterlagen und sonstigen für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Unterlagen.

Schlagworte

Fachsprachenkenntnis, Hotelbuch, Kursbuch

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070195

alte Dokumentnummer

N5197418594S