Lage, Größe, Einrichtung und Ausstattung der für den Verkehr mit Kunden bestimmten Betriebsräume;
Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 212
01.08.1974
30.06.1993
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an Reisebüros zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung, durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Ausübung von Konzessionen für das Reisebürogewerbe festlegen. Diese Verordnungen können Bestimmungen enthalten über
Fachsprachenkenntnis, Hotelbuch, Kursbuch
07.06.2023
10006402
NOR12070195
N5197418594S