nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Abs. 1 zur Vermittlung von Reisegepäcksbeförderungen und von Versicherungen, die mit einer Reise im Zusammenhang stehen, zur Besorgung aller für eine Reise erforderlichen Dokumente mit Ausschluß der Tätigkeiten, die den zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen vorbehalten sind, und zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen und dgl.; für den Verkauf und für die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Veranstaltungen oder Schaustellungen aller Art gelten die §§ 123 bis 127 sinngemäß.nur in Verbindung mit Leistungen gemäß Absatz eins, zur Vermittlung von Reisegepäcksbeförderungen und von Versicherungen, die mit einer Reise im Zusammenhang stehen, zur Besorgung aller für eine Reise erforderlichen Dokumente mit Ausschluß der Tätigkeiten, die den zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen vorbehalten sind, und zum Verkauf oder zur Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Vorführungen oder Schaustellungen aller Art, wie Theater- und Konzertaufführungen, Gesangsvorträge, Belustigungen, Ausstellungen und dgl.; für den Verkauf und für die Vermittlung des Verkaufes von Eintrittskarten für öffentliche Veranstaltungen oder Schaustellungen aller Art gelten die Paragraphen 123 bis 127 sinngemäß.