Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Rechte

Paragraph 191,

  1. Absatz eins,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins, oder mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind, sind auch berechtigt, Waren des üblichen Reisebedarfes, wie Treib- und Schmierstoffe, Toiletteartikel, Badeartikel, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten, übliche Reiseandenken (Paragraph 105,) und die im Paragraph 111, Ziffer 3, angeführten Druckwerke zu verkaufen.
  2. Absatz 2,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt sind, sind auch zum Verkauf von nichtangerichteten kalten Speisen, von halbfertigen Speisen, von Lebensmitteln, die in ihrem Gastgewerbebetrieb verwendet werden, und von Reiseproviant berechtigt.
  3. Absatz 3,Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins und 2 muß der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben und es dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte und keine zusätzlichen Räumlichkeiten verwendet werden. Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, ist außerdem eine straßenseitige Schaustellung der Waren verboten.
  4. Absatz 4,Gastgewerbetreibende sind auch zum Halten von Spielen berechtigt, wenn der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleibt.
  5. Absatz 5,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3, oder mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 4, berechtigt sind, sind im Rahmen ihrer Konzession auch berechtigt, Getränke in handelsüblich verschlossenen Gefäßen zu verkaufen.
  6. Absatz 6,Gastgewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 3, oder mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 4, berechtigt sind, sind auch berechtigt, kohlensäurehältiges Wasser für den Bedarf ihrer Gäste zu erzeugen. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit unterliegen diese Gastgewerbetreibenden jenen Vorschriften, die für die zur Erzeugung kohlensäurehältiger Getränke berechtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 11,) gelten.
  7. Absatz 7,Gastgewerbetreibende sind auch berechtigt, Fahrzeuge ihrer Gäste einzustellen und Sportgeräte an ihre Gäste zu vermieten. Sie sind ferner auch zum Verleihen von Druckwerken an ihre Gäste und zum Halten von Leseräumen für diese berechtigt.

Schlagworte

Treibstoff

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070174

alte Dokumentnummer

N5197418573S