Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 174
01.08.1974
31.12.1988
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes durch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) oder die Übertragung der Ausübung dieses Gewerbes an einen Pächter (Paragraph 40,) darf nur genehmigt werden, wenn dem Gewerbeinhaber die persönliche Ausübung nicht möglich ist oder für ihn erhebliche Nachteile besorgen läßt und wenn der Geschäftsführer oder Pächter nicht schon in zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber, Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer tätig ist.
07.06.2023
10006402
NOR12070157
N5197418556S