Absatz eins,Den Fleischern (Paragraph 94, Ziffer 16,) stehen auch folgende Rechte zu:
- Ziffer einsdie Zubereitung und in den dem Verkauf gewidmeten Räumen die Verabreichung von Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, belegten Brötchen, Brotaufstrich, Fleisch- und Wurstsalaten, Fleisch- und Wurstmayonnaisen und üblichen kalten Beigaben, wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren, Brot und Gebäck;
- Ziffer 2der Verkauf von warmen oder angerichteten kalten Speisen im Umfange der Ziffer eins,;
- Ziffer 3in den dem Verkauf gewidmeten Räumen der Ausschank von Milch, anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und Flaschenbier.