Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 84
01.08.1974
31.12.1988
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage (Paragraph 74, Absatz eins,) ausgeführt, so kann die Behörde erforderlichenfalls von Amts wegen zur Vorbeugung gegen oder zur Abstellung von Gefährdungen von Menschen oder unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn mit Bescheid geeignete Aufträge erteilen.
07.06.2023
10006402
NOR12070067
N5197418466S