Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 81
01.08.1974
31.12.1988
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Wird eine genehmigte Anlage so geändert, daß sich neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, ergeben können, so bedarf auch die Änderung der Anlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.
07.06.2023
10006402
NOR12070064
N5197418463S