Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 29
01.08.1974
30.06.1993
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Für den Umfang der Gewerbeberechtigung ist der Wortlaut des Gewerbescheines (Paragraph 340,) – sofern dieser noch nicht ausgestellt worden ist, der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) – oder des Bescheides, mit dem die Konzession erteilt worden ist (Paragraph 343,), im Zusammenhalt mit den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des Umfanges der Gewerbeberechtigung heranzuziehen.
Rohstoff
07.06.2023
10006402
NOR12070010
N5197418408S