Absatz eins,Eine Bewilligung (Konzession) für ein konzessioniertes Gewerbe (Paragraph 5, Ziffer 2,) ist zu erteilen, wenn
- Ziffer einsbei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (Paragraphen 8 bis 15) keine Tatsachen vorliegen, die es zweifelhaft machen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes um die Konzession bewirbt, eine der im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, und
- Ziffer 2die hinsichtlich der Ausübung des betreffenden konzessionierten Gewerbes allenfalls vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.