in einem Standort, in dem die Ausübung dieser Tätigkeit bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung oder des Ansuchens um Konzessionserteilung durch Rechtsvorschriften verboten war, oder
Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 15
01.08.1974
31.12.1988
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Eine gewerbliche Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden,
07.06.2023
10006402
NOR12069995
N5197418393S