Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 10
01.08.1974
31.12.1990
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Personengesellschaften des Handelsrechtes dürfen ein Gewerbe schon vor ihrer Eintragung in das Handelsregister auf Grund der Gewerbeanmeldung oder der Konzession ausüben, wenn sie der Behörde bei der Gewerbeanmeldung (Paragraph 339,) oder im Ansuchen um die Konzession (Paragraph 341, Absatz eins,) den Abschluß des Gesellschaftsvertrages glaubhaft dargetan haben. Die Gewerbeberechtigung endigt, wenn die Eintragung in das Handelsregister rechtskräftig versagt wird oder die Personengesellschaft der Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde, nicht innerhalb Jahresfrist die Eintragung in das Handelsregister nachgewiesen hat; diese Behörde hat jedoch die Frist auf Antrag angemessen zu verlängern, wenn das anhängige Verfahren über die Eintragung in das Handelsregister innerhalb Jahresfrist nicht abgeschlossen ist.
07.06.2023
10006402
NOR12069990
N5197418388S