Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Auf das Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich nicht um eine bloße Raumvermietung handelt, sondern auch Dienstleistungen übernommen werden; oder
    2. Ziffer 2
      Kraftfahrzeuge von mehr als fünf hausfremden Personen eingestellt werden; Mieter oder Untermieter einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes in dem Gebäude, in dem sich der Einstellraum befindet, oder in einem dazugehörigen Gebäude gelten nicht als hausfremde Einsteller; oder
    3. Ziffer 3
      mit den Einstellern eine über die Haftung des Bestandgebers nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch hinausgehende Haftung vereinbart wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht für die Vermietung an Personen, die die vermieteten Räume selbst zum Halten von Räumen zur Einstellung von Kraftfahrzeugen benützen.
  3. Absatz 3,Als Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind nicht anzusehen:
    1. Ziffer eins
      das Öffnen und Schließen der Haustore und des Einstellraumes bei der Ein- und Ausfahrt;
    2. Ziffer 2
      das Beistellen von Wasser, Licht und zentraler Beheizung;
    3. Ziffer 3
      die bauliche Instandhaltung der Einstellräume und Abflußkanäle.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Arbeitgeber Einstellräume lediglich an ihre Arbeitnehmer vermieten oder lediglich deren Kraftfahrzeuge einstellen.

Schlagworte

Einfahrt

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12069984

alte Dokumentnummer

N5197418382S